Sonntag, 30. Januar 2011

Ein kleiner Schritt zu spät: Europarat verurteilt Dhimmi-Status



Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat vor dem Verschwinden christlicher Gemeinschaften aus dem Nahen Osten gewarnt. Der Wegfall des Christentums sei zugleich eine Gefahr für den Islam, da er als Signal für den Sieg des Fundamentalismus verstanden werden könne, betonten die Europaparlamentarier am Donnerstag in Straßburg. Das Nebeneinander von verschiedenen religiösen Gruppen sei ein Zeichen des Pluralismus und unverzichtbar für die Entwicklung der Demokratie und der Menschenrechte. Quelle: kathweb

Die Europarats-Parlamentarier verurteilten Dhimmi-Status: "The “dhimmi” status which under Sharia law relegates the Christians as second class citizen has also be condemned without ambiguity." Quelle: European Centre for Law and Justice

Das ist ein Schritt zu spät: Die Christen werden heute nicht nur als Menschen zweiter Klasse behandelt, sondern sie werden ermordet, versklavt, zum Übertritt zum Islam gezwungen und ihr Eigentum weggenommen. Die Christen in Nahost haben schon lange den Dhimmi-Status verloren, heute gelten sie als Harbis.

Da Harbi prinzipiell als Feinde der Muslime gelten, schreibt die Scharia den Kampf gegen sie vor. Radikale Muslime haben den Christen den Krieg erklärt. Sie erklärten Christen zu legitimen Zielen.

Aus wikipedia:

Mit Ḥarbīs kann während des Krieges auf verschiedene Art verfahren werden:

1. Sie können getötet werden.
2. Sie können versklavt werden.
3. Sie können vertrieben werden.
4. Ihr Eigentum darf als Kriegsbeute genommen werden.

Dass Harbis weder ein Recht auf Schutz ihres Lebens noch ihres Besitzes haben, wird auch heute noch von muslimischen Gelehrten vertreten (siehe Wikipedia).


Die Scharia (der islamische Rechtsbegriff Harbi) bedeutet Völkermord.






















Völkermord: Ein Völkermord oder Genozid ist seit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht, der definiert ist durch die Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe


Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände


Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermord bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.

Umgekehrt gilt auch: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonstwie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.

Strafverfolgung

Artikel 6 der Konvention geht grundsätzlich vom Territorialitätsprinzip aus, wonach Völkermord vor den Gerichten in den Ländern verfolgt wird, in denen die Tat begangen worden ist. Darüber ist die Zuständigkeit von Internationalen Gerichtshöfen vorgesehen, soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben.
In Deutschland ist der Straftatbestand des Völkermordes in § 6 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) niedergelegt. Gemäß § 1 VStGB gilt für Völkermord das Weltrechtsprinzip, d.h. Taten können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist.

Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip. Auch schützt eine diplomatische Immunität nicht vor einer Verurteilung.

Ich habe vorher hier bereits berichtet, dass es im Irak ein Völkermord gegen Christen besteht.

Sehen Sie auch: Überall Demonstrationen gegen den Völkermord an den Christen im Irak

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